§ 6 NoVAG – Normverbrauchsabgabegesetz (Detailauszug M1)
Regelung seit 01.01.2023:
Übergangsregelung 2023/2024:
Regelung ab 01.01.2024:
Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen (Plug-in Hybride) jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km.
NoVA-befreit sind alle Kfz, die aufgrund Ihres Antriebs keine CO2-Emissionen aufweisen, unabhängig von ihrer Antriebsart.
§ 6 NoVAG – Normverbrauchsabgabegesetz (Detailauszug N1)
Regelung seit 01.01.2023:
Übergangsregelung 2023/2024:
Regelung ab 01.01.2024:
Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen (Plug-in Hybride) jedoch der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in g/km.
NoVA-befreit sind alle Kfz, die aufgrund Ihres Antriebs keine CO2-Emissionen aufweisen, unabhängig von ihrer Antriebsart.