Unternehmen können in Österreich eine Reihe von steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen, wenn sie Elektroautos einsetzen.Elektroautos sind lokal emissionsfrei und tragen somit zur Reduzierung der Umweltverschmutzung bei.
Die bereitgestellten staatlichen Fördermittel für Elektro-PKW-Modelle werden ausschließlich für die folgenden Unternehmen und Organisationen mit unternehmerischer Tätigkeit, Gebietskörperschaften, Vereine und konfessionelle Einrichtungen zur Verfügung gestellt:
In Österreich gibt es für Dienstwagen die Regelung des Sachbezugs. Der Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, der für die private Nutzung eines Dienstwagens entsteht. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen dürfen, Sachbezug zahlen müssen.
Der Sachbezug für Dienstwagen wird monatlich vom Arbeitgeber versteuert. Die Versteuerung erfolgt über die Lohnabrechnung und wird als steuerpflichtiger Bezug ausgewiesen. Dabei werden der Sachbezug sowie die darauf entfallende Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber abgeführt.
Die Höhe Ihres Sachbezugs hängt von folgenden Faktoren ab:
Für Fahrzeuge mit Erstzulassungsdatum ab 1. Jänner 2024 beträgt der CO2-Grenzwert 129 g/km (WLTP). Bei einem CO2-Ausstoß über 129 g/km (WLTP) sind 2 % der Anschaffungskosten pro Monat fällig, bis 129 g/km (WLTP) nur 1,5 %.
Der Grenzwert wird jährlich um 3 g CO2 abgesenkt. Ab 2025 sind Modelle mit einem CO2-Ausstoß bis 126 g/km im Rahmen der Steuerreform von einer Erhöhung des Sachbezuges ausgenommen. Für Modelle mit einem CO2-Ausstoß bis zu 126 g/km fallen 2025 nur 1,5% Sachbezug an.
Entfall des Sachbezugs
Für Arbeitnehmer, die einen elektrisch angetriebenen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen, entfällt der Sachbezug zur Gänze. Voraussetzung dafür ist, dass das Dienstauto einen Emissionswert von 0g CO2/km (WLTP) aufweist.
Spring
0 g/km: Neuer Spring Extreme ELECTRIC 65, automatisches Untersetzungsgetriebe, 48 KW/65 PS
0 g/km: Neuer Spring ELECTRIC 45, 33 KW/44 PS
ab 113 g/km: Duster Hybrid 140, Multi-Mode-Automatik, 104 KW/141 PS
ab 123 g/km: Duster TCe 130, 6-Gang-Schaltgetriebe, 96 KW/131 PS
ab 129 g/km: Jogger TCe 110, 6-Gang-Schaltgetriebe, 81 KW/110 PS
ab 105 g/km: Jogger Hybrid 140, Multi-Mode-Automatikgetriebe, 104 KW/141 PS
ab 119 g/km: Sandero TCe 90, 5-Gang-Schaltgetriebe, 67 KW/91 PS
ab 120 g/km: Sandero SCe 65, 5-Gang-Schaltgetriebe, 49 KW/67 PS
ab 125 g/km: Sandero Stepway TCe 110, 6-Gang-Schaltgetriebe, 81 KW/110 PS
ab 128 g/km: Sandero Stepway TCe 90, 5-Gang-Schaltgetriebe, 67 KW/91 PS
Hinweis: bei Auswahl von aufpreispflichtigen Ausstattungen kann sich der tatsächliche CO2-Wert ändern. Bitte beachten Sie, dass Motoren und Modelle im Laufe des Jahres Änderungen unterliegen können. Die angegebenen Verbrauchs- und Emissionswerte wurden nach den gesetzlichen Messverfahren (VO(EG)715/2007 in der gegenwärtig geltenden Fassung) im Rahmen der Typengenehmigung des Fahrzeugs auf Basis des WLTP-Prüfverfahrens erhoben. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen. Der Verbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs/Stroms durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten, Fahrstrecke und anderen nicht technischen Faktoren beeinflusst. Abweichende Verbrauchswerte, CO2-Emissionen und Reichweiten können sich durch Mehrausstattungen und Zubehör (z. B. Reifen, Anhängerkupplung, Dachträger etc.) sowie Fahrstil, Geschwindigkeit, Einsatz von Komfort-/Nebenverbrauchern, Außentemperatur, Anzahl Mitfahrer, Zuladung, Auswahl Fahrprofil, Topografie uvm. ergeben. Diese Faktoren beeinflussen relevante Fahrzeugparameter wie z. B. Gewicht, Rollwiderstand und Aerodynamik. Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) sowie der Sachbezug berechnen sich nach CO2-Emissionen in g/km.
ab 113 g/km: Duster Hybrid 140, Multi-Mode-Automatik, 104 KW/141 PS
ab 123 g/km: Duster TCe 130, 6-Gang-Schaltgetriebe, 96 KW/131 PS
ab 105 g/km: Jogger Hybrid 140, Multi-Mode-Automatikgetriebe, 104 KW/141 PS
ab 119 g/km: Sandero TCe 90, 5-Gang-Schaltgetriebe, 67 KW/91 PS
ab 120 g/km: Sandero SCe 65, 5-Gang-Schaltgetriebe, 49 KW/67 PS
ab 125 g/km: Sandero TCe 110, 6-Gang-Schaltgetriebe, 81 KW/110 PS
Je nachdem wie häufig das Firmenauto privat genutzt wird, unterscheidet man den Sachbezug zwischen dem vollen, den halben, und den Mini Sachbezug:
Werden mit dem Dienstauto mehr als 6000 Kilometer jährlich bzw. mehr als 500 Kilometer monatlich zurückgelegt, wird der volle Sachbezug fällig. Als Bemessungsgrundlage werden die tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ fällig, diese sind jedoch bei 48.000 Euro gedeckelt.
Wird der Firmenwagen weniger als 500 Kilometer monatlich bzw. 6000 Kilometer jährlich für private Zwecke genutzt, liegt ein halber Sachbezugswert vor. Das sind konkret bei nicht-schadstoffarmen Firmen-PKWs 1% bzw. maximal 480 Euro und bei schadstoffarmen Fahrzeugen 0,75% bzw. maximal 360 Euro.
Der sogenannte "Mini-Sachbezug" liegt vor, wenn das Firmenfahrzeug nur selten für Privatfahrten genutzt wird. Als Bemessungsgrundlage dienen hier die gefahrenen Kilometer, die auch hergenommen werden. Je nachdem, ob der CO2-Grenzwert überschritten oder nicht überschritten wird und ob das Fahrzeug von einem Chauffeur gefahren wird oder nicht, wird pro Kilometer ein bestimmter Cent-Betrag verrechnet. Um den Mini-Sachbezug vom halben Sachbezug abzugrenzen, werden diese Beträge nun mit der Anzahl der gefahrenen Kilometer multipliziert. Ist der ermittelte Wert nun weniger als die Hälfte des halben Sachbezugs, wird die vorliegende private Nutzung als Mini-Sachbezug gewertet.
So erfolgt die Ermittlung des Sachbezugs
Um nachzuweisen, dass nur ein halber oder ein Mini-Sachbezug vorliegt, muss der Arbeitnehmer die Privatnutzung des Firmenwagens mithilfe eines Fahrtenbuchs dokumentieren. Ein anderer Nachweis für die private Nutzung des KFZs sind auch Reiseberichte, in denen dienstliche Fahrten dokumentiert werden.
Weitere Einflussfaktoren auf den Sachwert
Gibt es von Seiten des Arbeitnehmers Kostenbeiträge in Bezug auf den Dienstwagen, vermindert sich der Sachbezugswert dementsprechend. Das können sowohl laufende Kosten sein, als auch eine Beteiligung des Dienstnehmers an den Anschaffungskosten des Fahrzeugs. Spritkosten, die vom Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung übernommen werden, fallen nicht in diese Regelung
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